VHS-Satzung

Satzung

für die Volkshochschule des Volkshochschulzweckverbandes
Troisdorf und Niederkassel

(geändert durch die Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 29.11.1976, 8.6.1988 und 27.11.1991)

Die Verbandsversammlung des Volkshochschulzweckverbandes Troisdorf und Niederkassel hat in ihrer Sitzung vom 4.9.1975 aufgrund des § 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26.4.1961 (GV NW S. 514) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.1974 (GV NW 1975 S. 91), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8.4.1975 (GV NW S. 304) sowie aufgrund der §§ 4 und 17 des 1. Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – 1. WbG) vom 31.7.1974 (GV NW S. 769) folgende Satzung für die von ihr unterhaltene Volkshochschule beschlossen:
§ 1
Name und Sitz

(1) Der Volkshochschulzweckverband Troisdorf und Niederkassel errichtet
und unterhält als Träger die kommunale Volkshochschule mit dem Namen
„Volkshochschule für Troisdorf und Niederkassel“.
(2) Die Volkshochschule hat ihren Sitz in Troisdorf
§2
Aufgaben der Volkshochschule

(1) Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung gemäss §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 11 1. WbG NW. Ihre Errichtung und Unterhaltung erfolgen in
Erfüllung der sich aus § 11 1. WbG ergebenden Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung.
(2) Die Volkshochschule dient der Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen nach Beendigung einer ersten Bildungsphase.
(3) Die Arbeit der Volkshochschule ist sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung
vorhandener Qualifikationen als auch auf den Erwerb von neuen Kenntnissen,
Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmer gerichtet. Zu diesem Zweck
kann die Volkshochschule entsprechend dem Bedarf Lehrveranstaltungen
(Vorträge, Seminare, Kurse, Diskussionen, Studienfahrten, Vorführungen u.a.m.) gemäss §§ 3, 4 Abs. 1 und 13 1. WbG anbieten.
§ 3
Rechtscharakter und Gliederung

(1) Die Volkshochschule ist als nichtrechtsfähige Anstalt des Zweckverbandes eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 18 GO NW. Die von ihr angebotenen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen für jedermann zugänglich.
(2) Die Volkshochschule ist in Fachbereiche gegliedert.
(3) Die Volkshochschule unterhält mindestens eine Anmeldestelle in jeder Mitgliedsgemeinde des Zweckverbandes und führt die Veranstaltungen in der Regel dezentral in den beteiligten Gemeinden durch.
§ 4
VHS-Leiter

(1) Der von der Verbandsversammlung gewählte pädagogische Leiter ist für die Leitung der Volkshochschule sowie für die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen verantwortlich. Er wird vom stellvertretenden Leiter vertreten.
(2) Der VHS-Leiter hat vorzubereiten und ggfls. durchzuführen:
a) die Stellungnahme des Zweckverbandes bei der Aufstellung der Weiterbildungsentwicklungspläne gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 1. WbG.
b) den Arbeitsplan nach Maßgabe des § 2 dieser Satzung;
c) die Verpflichtung der nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter;
d) die Öffentlichkeitsarbeit und die Werbung;
e) die Vorbereitung des Haushaltsvoranschlages;
f) die Verfügung über die im Haushaltsplan für den Betrieb der Volkshochschule bereitgestellten Mittel nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen;
g) die Verwaltung der Räume, Ausstattung und Einrichtung der Volkshochschule;
h) die Ausübung des Hausrechts in Vertretung des Verbandsvorstehers.
(3) Zur Planung und Durchführung der VHS-Arbeit führt der VHS-Leiter regelmäßig Besprechungen mit den hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeitern und dem für die Verwaltung verantwortlichen Mitarbeiter durch.
(4) Die Zuständigkeiten von Verbandsversammlung und Verbandsvorsteher bleiben unberührt.
§ 5
Hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter

(1) Nach Maßgabe des Stellenplanes werden hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter eingestellt.
(2) Die einzelnen Mitarbeiter sind verantwortlich für die Arbeit in den ihnen übertragenen Fachbereichen. Sie wirken bei der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen mit
a) durch Aufstellung des Arbeitsplanentwurfs für ihren Fachbereich,
b) durch eigene Lehrveranstaltungen
c) durch regelmäßige Beratungen mit dem VHS-Leiter
d) bei der Auswahl der nebenberuflichen Mitarbeiter.
(3) Bei Entscheidungen, die ihren Fachbereich betreffen, sind die betreffenden Fachbereichsleiter vorher anzuhören.
(4) Die Fachbereichsleiter sind berechtigt, der Verbandsversammlung in analoger Anwendung des § 52 Satz 3 GO abweichende Meinungen mitzuteilen.
§ 6
Nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter

(1) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann entsprechend vorgebildeten pädagogischen Mitarbeitern übertragen werden, die nebenberuflich tätig sind.
(2) Die Aufgaben der Mitarbeiter richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Werkvertrag (Dozentenvertrag). Sie können bei der Planung von Lehrveranstaltungen mitwirken durch
a) Vorschläge für den Arbeitsplan,
b) Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen des pädagogischen
Personals auf Einladung des VHS-Leiters.

(3) Die nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter haben das Recht, je
Fachbereich jeweils für ein Jahr aus ihrer Mitte einen (alternativ: zwei) Sprecher zu wählen. Die Wahl erfolgt in einer Versammlung, zu der der VHS-Leiter einlädt. Die Fachbereichssprecher bilden den Dozentenrat.
Die Amtszeit eines Dozentenratsmitgliedes endet, wenn die Dozentenfunktion nicht mehr ausgeübt wird.
Der Dozentenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer (Vorstand); zu dieser Wahl lädt der VHS-Leiter ebenfalls ein.
Der Dozentenrat hat das Recht, zum Entwurf des Arbeitsplanes gehört zu werden. Darüber hinaus kann er auch in der Verbandsversammlung zum Arbeitsplan Stellung nehmen.
Der Dozentenrat kann sich auch zu allgemeinen Fragen der VHS-Arbeit gegenüber den Organen des Verbandes äußern. Der Dozentenrat ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 7
Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und sonstige Mitarbeiter

(1) Die erforderlichen Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst der Volkshochschule und die sonstigen Mitarbeiter werden nach Maßgabe des Stellenplanes eingestellt.
(2) Sie unterstützen den VHS-Leiter in der Planung und Durchführung der Organisation der VHS-Arbeit oder sonstiger mit dem Betrieb der Volkshochschule unmittelbar zusammenhängender Angelegenheiten.
§ 8
Aufsicht

(1) Der Verbandsvorsteher ist
a) Dienstvorgesetzter des VHS-Leiters, der hauptberuflich pädagogischen Mitarbeiter, der Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und der sonstigen Mitarbeiter der Volkshochschule;
b) Vorgesetzter des VHS-Leiters
(2) Der VHS-Leiter ist Vorgesetzter der hauptberuflich pädagogischen Mitarbeiter der Volkshochschule sowie der Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und der sonstigen Mitarbeiter.
§ 9
Dienstverhältnisse

VHS-Leiter, hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter, Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst und sonstige Mitarbeiter der Volkshochschule sind Bedienstete des
Zweckverbandes.
§ 10
Arbeitsplan

(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über den Arbeitsplan der Volkshochschule. Er wird für mindestens ein Semester und längstens für ein Jahr aufgestellt; er ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Im Arbeitsplan wird auf die in § 16 1. WbG genannten kommunalen Einrichtungen hingewiesen.
(3) Nach Möglichkeit sollen zugleich auch die sonstigen örtlich zugänglichen und anerkannten Weiterbildungsangebote und Veranstaltungen anderer Einrichtungen bekanntgemacht werden.
§ 11
Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Verbandsmitglieder

(1) Der Verbandsvorsteher lädt den VHS-Leiter und die Leiter der anderen bekannten Kultureinrichtungen der Mitglieder des Zweckverbandes, insbesondere die Leiter der Büchereien, Bildstellen, Musikschulen, Familienbildungsstätten und Jugendbildungsstätten wenigstens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Besprechung ein. In ihr werden Möglichkeiten der Zusammenarbeit erörtert.
(2) Die Leiter der in Abs. 1 genannten kommunalen Einrichtungen sind gehalten, sich über ihre Arbeitsvorhaben gegenseitig frühzeitig zu informieren und ihre Planungen gegenseitig zu fördern.
(3) Nach Möglichkeit soll zu den anderen örtlich zugänglichen Weiterbildungseinrichtungen Kontakt aufgenommen werden.
§ 12
Teilnahmebedingungen

(1) Jedermann kann eine oder mehrere Veranstaltungen belegen, soweit nicht Zulassungsbeschränkungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entgegenstehen:
a) Der pädagogische Leiter der Volkshochschule kann für die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen ein Mindestalter festsetzen.
b) Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
c) Bei allen abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen, Schulabschlüssen oder einem entsprechenden Bildungsstand abhängig gemacht werden.
d) Bei Auslandsreisen kann die vorherige Teilnahme an vorbereitenden Veranstaltungen und/oder der Nachweis von Sprachkenntnissen verlangt werden.
e) Aus pädagogischen oder räumlichen Gründen können Höchstzahlen von Teilnehmern festgesetzt werden. Es entscheidet die Reihenfolge der Anmeldung.
f) Für Kurse und Arbeitsgemeinschaften kann persönliche Anmeldung verlangt werden. In diesem Fall ist die Anmeldekarte bei einer Anmeldestelle abzugeben.
(2) Der pädagogische Leiter regelt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Veranstaltungsleiter die Einschränkungen nach den Buchstaben b) bis f). In begründeten Einzelfällen können mit Zustimmung des Veranstaltungsleiters Ausnahmen zugelassen werden.

§ 13
Mitwirkung der Teilnehmer

Die Teilnehmer der Volkshochschule haben das Recht, für die VHS-Kurse (Lehrveranstaltungen mit mindestens 10 Stunden Dauer) und Arbeitsgemeinschaften aus ihrer Mitte je einen Vertreter für die Dauer von zwei Semestern zu wählen. Als Hörervertreter scheidet aus, wer nicht mehr Hörer ist. Die Kursvertreter eines Fachbereiches wählen einen Sprecher und einen Vertreter; der VHS-Leiter hat zu der erforderlichen Wahlversammlung einzuladen. Die Sprecher haben das Recht, zur Vorbereitung des Arbeitsplanes von den Leitern der betreffenden Fachbereiche angehört zu werden. Auf diese Rechte ist hinzuweisen. Sie sind berechtigt, Vorschläge zu machen, die der Verbandsversammlung mitzuteilen sind.
Der Hörerrat kann sich auch zu allgemeinen Fragen der VHS-Arbeit gegenüber den
Organen des Verbandes äußern. Der Hörerrat ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 14
Haftung

Bei Unfällen, beim Verlust und bei Beschädigung von Kleidungsstücken und zum
Schulgebrauch bestimmter Sachen, leistet der Zweckverband den Teilnehmern im
Rahmen und im Umfange des zu Gunsten der Teilnehmer beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln bestehenden Versicherungsschutzes Ersatz. Im übrigen ist jede Haftung des Zweckverbandes für Personen-, Sach- und Vermögensschäden jeder Art, die bei Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule eintreten, ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 15
Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter

Die in dieser Satzung verwandten männlichen Personenbezeichnungen richten sich auch an Frauen.
§ 16
Geltung gesetzlicher Vorschriften

Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, die sich insbesondere aus dem 1.
Weiterbildungsgesetz, der Gemeindeordnung, dem Gesetz über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit, dem Landesbeamtengesetz und dem
Personalvertretungsgesetz ergeben.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.10.1975 in Kraft

* in Kraft ab 1.5.1978
** in Kraft ab 1.7.1988
*** Beschluss vom 29.11.1976
**** Beschluss vom 27.11.1991